Wie lange ist eine Physiotherapie-Verordnung gültig? Fristen 2026 im Überblick
Behandlungsbeginn binnen 28 Tagen, 14 bei dringlichem Bedarf, 14 Tage Unterbrechungsgrenze: alle Fristen der Heilmittelverordnung mit Paragraf der Heilmittel-Richtlinie.

Eine Physiotherapie-Verordnung ist keine feste Wochenzahl lang gültig, sondern an zwei Fristen gebunden. Die Behandlung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum beginnen — bei „dringlichem Behandlungsbedarf" innerhalb von 14 Tagen. Wird sie nicht rechtzeitig aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Danach darf die laufende Behandlung nicht länger als 14 Kalendertage ohne dokumentierte Begründung pausieren.
Für gesetzlich Versicherte stehen diese Regeln in der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für Privatrezepte und für die neue Blankoverordnung gelten eigene Fristen. Der Reihe nach.
- 1Bereits aktivTag 0Ausstellungsdatum der Verordnung
- 2AktuellTag 14Spätester Beginn bei dringlichem Behandlungsbedarf
- 3KommtTag 28Spätester Beginn im Regelfall (§ 15 Abs. 1 HeilM-RL)
- 4KommtdanachVerordnung verliert ihre Gültigkeit (§ 15 Abs. 2 HeilM-RL)
Quelle: G-BA, Heilmittel-Richtlinie · Grafik: Invofy
Der Behandlungsbeginn: 28 Tage, im Eilfall 14
Die zentrale Frist steht in § 15 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie:
„Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Dies ist auf der Verordnung kenntlich zu machen."
Gezählt wird ab dem Ausstellungsdatum — nicht ab dem Tag, an dem der Patient das Rezept in der Praxis abgibt. „Kalendertage" heißt: Wochenenden und Feiertage zählen mit. Bis zur Reform der Heilmittel-Richtlinie zum 1. Januar 2021 lag die Regelfrist bei 14 Tagen; die Verlängerung auf 28 Tage sollte die Terminfindung entspannen und wurde bei der Evaluation überwiegend positiv bewertet. Wer noch „14 Tage" im Kopf hat, rechnet mit einer veralteten Regel.
Dringlicher Behandlungsbedarf ist ein eigenes Ankreuzfeld auf der Verordnung (Muster 13). Setzt die Ärztin oder der Arzt dort ein Kreuz, verkürzt sich die Beginnfrist auf 14 Tage. Ohne Kreuz gelten immer die 28 Tage.
Das Formular hat außerdem ein Feld „Spätester Behandlungsbeginn". Trägt die verordnende Praxis dort ein Datum ein, gilt dieses — allerdings nur, um den Beginn vorzuziehen. Über die 28 Kalendertage hinaus lässt sich der Start nicht schieben; § 15 Abs. 2 kennt keine Verlängerung.
„Innerhalb von 28 Kalendertagen beginnen" heißt: Der erste Behandlungstermin muss in diesem Fenster liegen. Ein vereinbarter, aber noch nicht durchgeführter Termin reicht nicht — es zählt die tatsächlich erbrachte erste Behandlung.

Frist verpasst — was dann?
§ 15 Abs. 2 HeilM-RL ist eindeutig:
„Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 1 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit."
Praktisch bedeutet das:
- Die Praxis darf die Behandlung nicht beginnen und kann die Verordnung nicht mit der Krankenkasse abrechnen.
- Ein rückwirkendes Ausstellen auf ein früheres Datum ist nicht zulässig — weder durch den Arzt noch durch die Praxis.
- Nötig ist eine neue Verordnung. Ob und wann der Arzt sie ausstellt, ist seine Entscheidung.
Wer eine abgelaufene Verordnung trotzdem behandelt und einreicht, riskiert die Absetzung des gesamten Rezepts bei der Rechnungsprüfung — die Arbeit ist dann geleistet, aber unbezahlt. Prüfe das Ausstellungsdatum vor dem ersten Termin, nicht erst bei der Abrechnung.
Wie du Verordnungen und die daraus entstehenden Positionen sauber abrechnest, steht im Ratgeber Rechnung schreiben als Physiotherapeut. Die Verordnung selbst ist ein abrechnungsrelevanter Beleg und unterliegt den GoBD-Aufbewahrungsregeln — auch die abgelaufene, wenn sie einmal eingereicht wurde.
Unterbrechung: höchstens 14 Tage ohne Begründung
Ist die Behandlung einmal begonnen, läuft die zweite Frist. Sie steht in § 16 Abs. 4 HeilM-RL:
„Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Begründete Unterbrechungen sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird."
Wichtig sind drei Punkte:
- 14 Kalendertage ist die Grenze zwischen zwei Behandlungen, nicht ab Verordnungsbeginn.
- Eine längere Pause ist erlaubt, wenn ein angemessener Grund vorliegt (fieberhafter Infekt, Krankenhausaufenthalt, beruflicher Auslandseinsatz) und dieser auf der Verordnung vermerkt wird.
- Für Podologische Therapie und Ernährungstherapie gilt die Unterbrechungsregel nicht — dort führt eine Pause nicht zur Ungültigkeit.
Praxisurlaub und Feiertage verlängern die Frist nicht automatisch. Sie sind eine begründete Unterbrechung wie jede andere und müssen dokumentiert werden. Plane die Terminserie so, dass keine ungeplante Lücke über 14 Tage entsteht.
Hat die Verordnung ein festes Enddatum?
Für die reguläre Verordnung (Muster 13): nein. Es gibt keinen Kalender-Stichtag, an dem sie generell verfällt. Sie gilt, bis die verordnete Behandlungsmenge erbracht ist — vorausgesetzt, die Beginnfrist wurde eingehalten und es gab keine unbegründete Unterbrechung über 14 Tage.
Das ist der häufigste Denkfehler: „Zehn Behandlungen, also habe ich zehn Wochen Zeit." Falsch. Die Behandlungsserie kann sich über mehrere Monate ziehen, solange die 14-Tage-Regel zwischen den Terminen eingehalten oder jede längere Pause dokumentiert wird.
Anders ist es bei der Blankoverordnung — dazu gleich.

Blankoverordnung: 16 Wochen, seit November 2024
Seit dem 1. November 2024 gibt es in der Physiotherapie die Blankoverordnung auf Grundlage von § 125a SGB V. Die Ärztin oder der Arzt stellt Diagnose und Therapieziel, trägt aber kein konkretes Heilmittel und keine Menge ein — das entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut. Für die Gültigkeit gelten eigene Regeln:
- Gesamtlaufzeit: 16 Wochen ab dem Ausstellungsdatum. Innerhalb dieser Frist muss die Behandlung abgeschlossen sein. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
- Die Beginnfristen von 28 bzw. 14 Kalendertagen gelten weiterhin.
- Eine Unterbrechung über 14 Tage schadet innerhalb der 16 Wochen nicht und muss nicht begründet werden — anders als bei der regulären Verordnung.
| Reguläre Verordnung (Muster 13) | Blankoverordnung | |
|---|---|---|
| Behandlungsbeginn | 28 Tage, 14 bei dringlichem Bedarf | 28 Tage, 14 bei dringlichem Bedarf |
| Gesamtlaufzeit | kein festes Enddatum, bis die Menge erbracht ist | 16 Wochen ab Ausstellungsdatum, keine Verlängerung |
| Unterbrechung über 14 Tage | Verordnung ungültig, außer begründet und dokumentiert | innerhalb der 16 Wochen unschädlich, ohne Begründung |
| Heilmittel und Menge legt fest | die Ärztin oder der Arzt | die Therapeutin oder der Therapeut |
| Rechtsgrundlage | § 15, § 16 HeilM-RL | § 125a SGB V |
Läuft eine Blankoverordnung auf die 16-Wochen-Grenze zu und ist weitere Behandlung nötig, muss die Anschlussverordnung rechtzeitig beim Arzt angefordert werden. Leistungen daraus dürfen aber erst erbracht werden, wenn die 16 Wochen der ersten Verordnung abgelaufen sind.
Privatrezept: was der Versicherer vorgibt
Bei einem Privatrezept — für Privatversicherte oder für Selbstzahler — greift die Heilmittel-Richtlinie nicht. Es gibt also keine gesetzliche 28-Tage-Frist. Maßgeblich ist, was die private Krankenversicherung oder die Beihilfe in ihren Bedingungen verlangt:
- Beihilfeberechtigte: häufig muss die Behandlung innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung beginnen, sonst wird nicht erstattet.
- Privatversicherte: die Tarife sind uneinheitlich — manche verlangen ebenfalls einen Beginn binnen drei Monaten, andere geben keine feste Frist vor.
Weil es keine einheitliche Regel gibt, sollten Patienten mit Privatrezept vor dem ersten Termin bei ihrem Versicherer nachfragen. Für die Praxis heißt das: das Privatrezept nicht monatelang liegen lassen und die Behandlung auf einer separaten Rechnung abrechnen — wie das geht, zeigt der Artikel Privatpatienten-Rechnung in der Physiotherapie.
Fristen in der Praxis absichern
Die Fristen selbst sind einfach. Verloren gehen Verordnungen fast immer an der Organisation — ein Rezept bleibt liegen, eine Serie reißt über den Urlaub, ein Ersttermin platzt und der Ersatz rutscht aus dem Fenster. So beugst du vor:
- Bei Annahme sofort erfassen: Ausstellungsdatum, Dringlichkeitskreuz, spätester Beginn. Daraus ergibt sich das Datum, bis zu dem der Ersttermin stehen muss.
- Ersttermin früh vergeben, nicht ans Ende der Warteliste. Bei dringlichem Bedarf hat der Termin Vorrang. Fällt er kurzfristig aus, sofort nachbesetzen — dazu passt der Artikel Ausfallhonorar in der Praxis.
- Terminserie ohne Lücke planen — keine ungeplante Pause über 14 Tage. Digitale Terminplanung mit automatischer Erinnerung hält die Abstände im Blick; wie das No-Shows senkt, steht im Artikel Online-Terminbuchung in der Praxis.
- Urlaub und Schließzeiten vorher auf den betroffenen Verordnungen als begründete Unterbrechung vermerken.
- Fristen überwachen: Eine Praxissoftware für Physiotherapie oder eine Abrechnungslösung für Therapeuten kann ablaufende Verordnungen anzeigen, bevor sie verfallen.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Heilmittel-Richtlinie zum Redaktionsschluss wieder und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, des Berufsverbands oder eines Fachanwalts. Regionale Rahmenverträge nach § 125 SGB V können Einzelheiten ergänzen.
Checkliste: Verordnung angenommen — was jetzt
Häufige Missverständnisse
„Das Rezept gilt nur im laufenden Quartal." — Nein. Keine Regelung der Heilmittel-Richtlinie knüpft die Gültigkeit ans Quartal. Es zählen Beginn- und Unterbrechungsfrist.
„Zehn Behandlungen heißt zehn Wochen Zeit." — Nein. Die reguläre Verordnung hat kein festes Enddatum. Die Serie darf sich strecken, solange keine unbegründete Lücke über 14 Tage entsteht.
„Feiertage und Praxisurlaub verlängern die Frist automatisch." — Nein. Sie sind eine begründete Unterbrechung, die dokumentiert werden muss.
„Ein Privatrezept ist unbegrenzt gültig." — Nicht verlässlich. Es hängt vom Versicherer ab; Beihilfe verlangt oft einen Beginn binnen drei Monaten.
„Der Arzt kann das Rezept einfach zurückdatieren." — Nein. Ein rückwirkendes Ausstellen ist unzulässig; nach Fristablauf braucht es eine neue Verordnung mit aktuellem Datum.
Fazit
Für die gesetzliche Verordnung zählen zwei Fristen: 28 Kalendertage bis zum Behandlungsbeginn (14 bei dringlichem Bedarf) und maximal 14 Kalendertage Unterbrechung ohne dokumentierte Begründung. Wird eine davon gerissen, ist die Verordnung ungültig und nicht abrechenbar. Die Blankoverordnung läuft zusätzlich nach 16 Wochen aus, das Privatrezept richtet sich allein nach PKV oder Beihilfe. Wer Ausstellungsdatum und Terminabstände von Anfang an im Blick behält, verliert keine Verordnung an einer Frist.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange ist eine Physiotherapie-Verordnung gültig?
Ab wann läuft die 28-Tage-Frist?
Was passiert, wenn die Verordnung abgelaufen ist?
Wie lange darf eine Physiotherapie-Behandlung unterbrochen werden?
Gilt eine Physiotherapie-Verordnung nur im laufenden Quartal?
Wie lange ist ein Privatrezept für Physiotherapie gültig?
Quellen
- Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, Fassung vom 15.05.2025 (in Kraft seit 05.08.2025) — § 15 (Beginn der Heilmittelbehandlung), § 16 Abs. 4 (Behandlungsunterbrechung)
- § 32 SGB V — Heilmittel und § 125a SGB V — Verträge über die Versorgung mit Heilmitteln (Blankoverordnung)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): „Praxiswissen Heilmittel", Ausgabe 2026
- GKV-Spitzenverband: Heilmittel-Richtlinie und bundesweite Rahmenverträge nach § 125 SGB V
- Kassenärztliche Vereinigungen: FAQ Heilmittel (u. a. KV Baden-Württemberg, KV Nordrhein) zu Beginn- und Unterbrechungsfristen

Über den Autor
Benjamin Krug
Benjamin Krug ist Gründer von Invofy und beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit der GoBD-konformen Rechnungs- und Praxisverwaltung für Heilberufe. Er arbeitet eng mit Physio-, Ergo-, Logo- und Psychotherapie-Praxen zusammen und übersetzt komplexe steuer- und abrechnungsrechtliche Vorgaben (§14 UStG, §4 Nr. 14 UStG, GoBD, E-Rechnung) in praktikable Abläufe. Invofy entstand aus der Beobachtung, dass Therapiepraxen zwischen Excel-Tabellen und überdimensionierten Praxis-Systemen keine passende, rechtssichere Lösung finden. Alle Inhalte werden nach bestem Wissen recherchiert und mit den genannten Quellen belegt — sie ersetzen jedoch keine individuelle Steuerberatung.
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