Steuerrecht

Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe — §4 Nr. 14 UStG erklärt

Wer einen Heilberuf ausübt, muss in vielen Fällen keine Umsatzsteuer auf seine Leistungen erheben. Das klingt erst einmal gut — doch die Details sind komplex. In diesem Ratgeber erklären wir, welche Berufe betroffen sind, welche Leistungen befreit werden und wo typische Stolperfallen lauern.

Welche Heilberufe sind umsatzsteuerbefreit?

Die Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 14 Buchst. a UStG gilt für Heilbehandlungen, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen ausdrücklich genannten und sogenannten ähnlichen Heilberufen. Folgende Berufsgruppen fallen in der Regel unter die Befreiung:

  • Ärzte und Zahnärzte — alle kassenärztlichen und privatärztlichen Heilbehandlungen
  • Heilpraktiker — sofern eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorliegt
  • Physiotherapeuten — Heilbehandlungen auf ärztliche Verordnung oder mit therapeutischer Zielsetzung
  • Psychotherapeuten — approbierte oder nach dem Heilpraktikergesetz zugelassene Therapeuten
  • Ergotherapeuten — Behandlungen mit medizinischer Indikation
  • Logopäden — sprachtherapeutische Maßnahmen bei medizinischer Notwendigkeit
  • Hebammen und Entbindungspfleger — sämtliche Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt
  • Podologen — medizinische Fußpflege mit Qualifikationsnachweis
  • Diätassistenten — ernährungstherapeutische Leistungen bei Erkrankungen
  • Medizinische Masseure und Bademeister — medizinisch verordnete Massagen

Wichtig: Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung, sondern die berufliche Qualifikation. Das Finanzamt prüft, ob die Ausbildung dem Katalog der Heilberufe entspricht oder ob der Beruf als „ähnlicher Heilberuf“ anerkannt ist. Im Zweifelsfall hilft eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt.

Welche Leistungen sind befreit?

Nicht jede Leistung eines Heilberuflers ist automatisch umsatzsteuerfrei. Die Befreiung gilt ausschließlich für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin — also für Maßnahmen, die einem therapeutischen Ziel dienen und eine medizinische Indikation haben.

Befreit sind zum Beispiel:

  • Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen
  • Physiotherapeutische Behandlungen auf Verordnung
  • Psychotherapeutische Sitzungen
  • Logopädische Therapie bei Sprachstörungen
  • Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung

Nicht befreit sind hingegen:

  • Wellness-Massagen ohne medizinische Indikation
  • Präventionsleistungen ohne ärztliche Verordnung
  • Coaching, Supervision und Beratungsleistungen
  • Gutachterliche Tätigkeiten und Atteste
  • Ästhetische Behandlungen (z. B. Schönheits-OPs)
  • Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln oder Hilfsmitteln

Die Abgrenzung im Einzelfall kann schwierig sein. Ein Physiotherapeut, der neben verordneten Behandlungen auch Wellness-Massagen anbietet, muss auf die Wellness-Leistungen Umsatzsteuer erheben — die Heilbehandlungen bleiben dagegen befreit.

Mischfälle: Was wenn ich befreite und nicht-befreite Leistungen erbringe?

Viele Heilberufler erbringen sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen. In diesen Mischfällen muss jede einzelne Leistung gesondert beurteilt werden. Es gibt keine pauschale Befreiung für den gesamten Umsatz.

Das bedeutet in der Praxis: Einige Ihrer Rechnungen enthalten keine Umsatzsteuer (mit dem Hinweis auf §4 Nr. 14 UStG), während andere Rechnungen ganz normal mit 19 % Umsatzsteuer ausgestellt werden. Eine saubere Trennung in der Buchführung ist daher unerlässlich.

Praxis-Tipp: Mit unserem kostenlosen USt-Befreiungscheck können Sie schnell prüfen, ob Ihre Leistung unter die Befreiung fällt. Invofy setzt dann die korrekte Steuerbehandlung automatisch auf der Rechnung um.

Beachten Sie außerdem: Wer ausschließlich steuerbefreite Umsätze erzielt, hat keinen Vorsteuerabzug. Wer dagegen auch steuerpflichtige Umsätze erzielt, kann die Vorsteuer anteilig geltend machen. Dies sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.

Nachweispflichten

Das Finanzamt kann jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. Folgende Unterlagen sollten Sie deshalb sorgfältig aufbewahren:

Ärztliche Verordnungen

Rezepte und Überweisungen, die die medizinische Indikation belegen.

Qualifikationsnachweise

Berufserlaubnis, Approbation oder Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz.

Dokumentation der medizinischen Indikation

Behandlungsdokumentation, aus der hervorgeht, dass eine therapeutische Zielsetzung vorlag.

Trennung der Leistungen in der Buchführung

Klare Zuordnung, welche Umsätze steuerfrei und welche steuerpflichtig sind.

Häufig gestellte Fragen

Invofy setzt die USt-Befreiung automatisch

Sie geben bei der Registrierung Ihren Heilberuf an — Invofy setzt den korrekten Steuerhinweis auf allen Rechnungen. Kein manuelles Nachdenken, keine Fehler.

Jetzt kostenlos testen

Setzen Sie das Gelernte direkt um

Erstellen Sie Ihre erste Rechnung in wenigen Minuten — kostenlos und GoBD-konform.

Keine Kreditkarte nötig Jederzeit kündbar DSGVO-konform