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USt-Befreiungs-Check fuer Heilberufe

Pruefe in 2 Schritten, ob deine Leistungen nach §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit sind.

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Schritt 1: Welchen Beruf uebst du aus?

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§4 Nr. 14 UStG -- Umsatzsteuerbefreiung fuer Heilberufe

Die Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 14 UStG ist eine der wichtigsten steuerlichen Regelungen fuer Angehoerige der Heilberufe in Deutschland. Sie besagt, dass Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von anerkannten Heilberufen ausgeuuebt werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Das bedeutet: Auf Rechnungen fuer therapeutische Leistungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Vorteil fuer Patienten: Die Behandlung wird nicht durch die USt verteuert. Der Nachteil fuer Therapeuten: Es gibt keinen Vorsteuerabzug fuer beruflich bedingte Anschaffungen.

Die Befreiung gilt grundsaetzlich fuer alle Heilbehandlungen, die aufgrund einer aerztlichen Verordnung oder bei medizinischer Indikation erbracht werden. Entscheidend ist nicht der Beruf allein, sondern die Kombination aus anerkanntem Heilberuf und therapeutischer Leistung. Praeventive Leistungen, Wellness-Angebote oder rein kosmetische Behandlungen fallen in der Regel nicht unter die Befreiung.

Welche Berufe sind umsatzsteuerbefreit?

Zu den anerkannten Heilberufen zaehlen unter anderem: Aerzte, Zahnaerzte, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopaeden, Heilpraktiker, Hebammen, Podologen, Diaetassistenten und medizinische Masseure. Diese Berufe sind in der Regel umsatzsteuerbefreit, wenn sie Heilbehandlungen durchfuehren.

Wichtig: Die Befreiung erstreckt sich nicht auf alle Taetigkeiten dieser Berufsgruppen. Ein Physiotherapeut, der Wellness-Massagen anbietet, muss fuer diese Leistungen Umsatzsteuer erheben. Ebenso ist ein Arzt, der kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation durchfuehrt, fuer diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig.

Wann greift die Befreiung nicht?

Die Umsatzsteuerbefreiung greift nicht bei: Wellness- und Praeventionsleistungen ohne aerztliche Verordnung, Coaching und Beratungsleistungen die nicht als Heilbehandlung gelten, Gutachten und Attesten (hier kommt es auf den Einzelfall an), Leistungen von nicht anerkannten Heilberufen, sowie bei gemischten Leistungen, bei denen der therapeutische Anteil nicht ueberwiegt.

Bei Unsicherheiten empfehlen wir, eine verbindliche Auskunft beim zustaendigen Finanzamt einzuholen. Insbesondere bei Gutachten und gemischten Leistungen kann die steuerliche Einordnung komplex sein. Ein auf Heilberufe spezialisierter Steuerberater kann hier wertvolle Unterstuetzung bieten.

Haeufig gestellte Fragen

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