Zahlungserinnerung & Mahnung in der Therapiepraxis: der rechtssichere Ablauf
Privatpatient zahlt nicht? Wann Verzug eintritt (§286 BGB), was eine Zahlungserinnerung von der Mahnung unterscheidet, welche Verzugszinsen und Gebühren zulässig sind und wann sich der Mahnbescheid lohnt.

Die kurze Antwort: Du musst keine drei Mahnungen schreiben. Eine klare Rechnung mit Zahlungsziel, dann bei Bedarf eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung — mehr braucht es nicht, um deine Forderung durchzusetzen. Der häufigste Fehler ist, aus Höflichkeit ewig zu warten und am Ende die Verjährung zu riskieren. Hier ist der Ablauf, der rechtssicher und trotzdem patientenfreundlich ist.
Wie du die Rechnung selbst korrekt aufbaust, steht im Ratgeber Rechnung schreiben als Physiotherapeut und im Artikel Privatpatienten-Rechnung in der Physiotherapie. Dieser Beitrag setzt danach an: die Rechnung ist raus, das Geld nicht da.
Zahlungserinnerung oder Mahnung — was ist der Unterschied?
Beide Begriffe werden oft synonym benutzt, rechtlich sind sie es nicht:
| Zahlungserinnerung | Mahnung | |
|---|---|---|
| Ton | freundlich, „übersehen?" | bestimmt, mit Fristsetzung |
| Rechtswirkung | keine zwingende | setzt den Verzug in Gang (falls nicht schon eingetreten) |
| Kosten | trägst du selbst | Verzugsschaden (Porto) auf den Patienten umlegbar |
| Pflicht? | nein, reine Kulanz | eine genügt |
Ab wann ist der Patient im Verzug?
Verzug ist die Voraussetzung für Zinsen und Kostenerstattung. Bei Privatpatienten (Verbrauchern) tritt er ein:
- 30 Tage nach Zugang der Rechnung — aber nur, wenn du in der Rechnung darauf hingewiesen hast (§286 Abs. 3 BGB).
- Mit einer Mahnung nach Fälligkeit (§286 Abs. 1 BGB) — jederzeit möglich, auch vor Ablauf der 30 Tage.
- Mit Ablauf eines kalendermäßig bestimmten Zahlungsziels („zahlbar bis 20.09.2026", §286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Der Ablauf in vier Schritten
Zwischen den Stufen liegen jeweils ca. 7–10 Tage. Länger als sechs bis acht Wochen solltest du eine Forderung nicht unbearbeitet lassen.
Verzugszinsen und Mahngebühren richtig ansetzen
Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB (§288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt; zum Stand Juli 2026 liegt er bei 1,52 %, die Verzugszinsen also bei rund 6,5 % pro Jahr. Bei 435 € offener Forderung und zwei Monaten Verzug sind das rund 4,70 € — der praktische Wert liegt oft weniger im Geld als in der Signalwirkung.
Die Kosten der ersten Zahlungserinnerung kannst du nicht weitergeben — zu diesem Zeitpunkt ist der Verzug meist noch nicht eingetreten.
Verjährung im Blick behalten
Offene Honorarforderungen verjähren nach drei Jahren (§195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§199 BGB): Eine Rechnung aus 2026 verjährt mit Ablauf des 31.12.2029.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Der Mahnbescheid ist der günstige Standardweg für unstreitige Geldforderungen:
- Antrag online über das zentrale Mahngericht deines Bundeslandes.
- Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert und liegt bei kleinen Beträgen im niedrigen zweistelligen Bereich.
- Zahlt der Patient nach Zustellung nicht und legt keinen Widerspruch ein, folgt der Vollstreckungsbescheid — damit kannst du vollstrecken.
- Legt der Patient Widerspruch ein, geht es ins normale Klageverfahren; dann lohnt sich anwaltliche Hilfe.
Ein Ausfallhonorar bei einem nicht wahrgenommenen Termin folgt denselben Regeln — die Besonderheiten stehen im Artikel Ausfallhonorar in der Praxis.
Vorbeugen ist günstiger als mahnen
- Klares Zahlungsziel auf jede Rechnung (Datum + 30-Tage-Hinweis) — neben den übrigen Pflichtangaben nach §14 UStG.
- Bezahlung bei Behandlung anbieten (EC/Karte, Überweisung sofort) — gerade bei Selbstzahlern.
- Honorarvereinbarung vorab, damit der Preis nie strittig ist.
- Rechnung zeitnah stellen, nicht gesammelt am Quartalsende.
- Zahlungseingänge im Blick: Eine Rechnungssoftware für Therapeuten zeigt offene Posten und erinnert automatisch — so bleibt keine Forderung liegen, bis sie fast verjährt ist.
Checkliste: offene Rechnung nachverfolgen
Häufige Missverständnisse
„Ich muss drei Mahnungen schicken." — Nein. Eine genügt; mit 30-Tage-Hinweis auf der Rechnung sogar keine.
„Ich darf 40 € Mahnpauschale nehmen." — Nur gegenüber Unternehmen. Bei Patienten nur realer Aufwand (Porto).
„Solange ich nicht mahne, passiert nichts." — Doch: Die Forderung verjährt nach drei Jahren, auch ohne dass du je gemahnt hast.
Fazit
Ein funktionierendes Mahnwesen ist kein Bürokratie-Monster: klare Rechnung mit Zahlungsziel, eine Zahlungserinnerung aus Kulanz, dann eine Mahnung mit Frist und Zinsen — und bei hartnäckiger Nichtzahlung der Mahnbescheid, bevor die Drei-Jahres-Frist läuft. Wer das konsequent, aber freundlich handhabt, bekommt sein Geld und behält die Patientenbeziehung.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich drei Mahnungen schicken, bevor ich weitere Schritte einleite?
Ab wann ist ein Patient im Zahlungsverzug?
Welche Verzugszinsen darf ich einem Privatpatienten berechnen?
Darf ich Mahngebühren verlangen?
Wann verjährt eine offene Honorarforderung?
Lohnt sich das gerichtliche Mahnverfahren bei kleinen Beträgen?
Quellen
- §286 BGB — Verzug des Schuldners
- §288 BGB — Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- §195 BGB — Regelmäßige Verjährungsfrist und §199 BGB — Beginn der Verjährungsfrist
- Deutsche Bundesbank — Basiszinssatz nach §247 BGB (halbjährliche Festsetzung)
- Zentrales Mahngericht / Online-Mahnantrag: mahngerichte.de

Über den Autor
Benjamin Krug
Benjamin Krug ist Gründer von Invofy und beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit der GoBD-konformen Rechnungs- und Praxisverwaltung für Heilberufe. Er arbeitet eng mit Physio-, Ergo-, Logo- und Psychotherapie-Praxen zusammen und übersetzt komplexe steuer- und abrechnungsrechtliche Vorgaben (§14 UStG, §4 Nr. 14 UStG, GoBD, E-Rechnung) in praktikable Abläufe. Invofy entstand aus der Beobachtung, dass Therapiepraxen zwischen Excel-Tabellen und überdimensionierten Praxis-Systemen keine passende, rechtssichere Lösung finden. Alle Inhalte werden nach bestem Wissen recherchiert und mit den genannten Quellen belegt — sie ersetzen jedoch keine individuelle Steuerberatung.
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