Recht & Pflichten

Rechnung korrigieren oder stornieren: Der richtige Weg für Therapiepraxen

Fehler auf der Patientenrechnung? Wann du korrigierst, wann du stornierst, warum du nie einfach löschst — und was passiert, wenn versehentlich 19 % USt auf einer Heilbehandlung stehen.

Benjamin Krug13 Min. Lesezeit
Therapeut prüft Behandlungsunterlagen und Rechnungsdaten in der Praxis
Foto: SHVETS production / Pexels

Die kurze Antwort: Eine fehlerhafte Rechnung wird nie gelöscht — sie wird storniert oder berichtigt. Sobald die Rechnung beim Patienten ist, ist sie ein steuerlich relevantes Dokument. Du hebst sie mit einer Stornorechnung auf und schreibst eine korrekte neue, oder du korrigierst einzelne Angaben mit einem Berichtigungsdokument. Beides bleibt nachvollziehbar — genau das verlangt die GoBD. Wenn du deine Rechnung korrigieren oder stornieren willst, entscheidet die Art des Fehlers über den Weg.

Der Fehler passiert schneller, als man denkt: Die Behandlung stand doppelt drin, der Name des Patienten war falsch geschrieben, die Verordnung gehörte zu jemand anderem — oder, der Klassiker in Therapiepraxen, auf einer eigentlich steuerfreien Heilbehandlung stehen plötzlich 19 % Umsatzsteuer. Wie eine korrekte Rechnung überhaupt aussehen muss, zeigen wir Schritt für Schritt im Ratgeber Rechnung schreiben als Physiotherapeut.

Warum du die Rechnung nicht einfach löschen darfst

Der naheliegende Reflex — Datei löschen, korrigieren, neu verschicken — ist genau der falsche. Eine Rechnung, die dein Haus verlassen hat, ist ein steuerlich relevantes Dokument. Die GoBD und §146 Abs. 4 AO verlangen, dass solche Aufzeichnungen so aufbewahrt werden, dass nachträgliche Änderungen nicht unbemerkt möglich sind.

Eine gelöschte oder überschriebene Rechnung reißt außerdem eine Lücke in die Rechnungsnummern. Bei einer Betriebsprüfung ist eine fehlende Nummer nichts Neutrales: Sie wirft die Frage auf, ob dort ein Umsatz verschwunden ist. Was eigentlich ein harmloser Tippfehler war, wird so zum Anlass für unangenehme Nachfragen.

Aufbewahren musst du beide Dokumente — die fehlerhafte Rechnung und das Storno.

**Neu seit 2025:** Die Aufbewahrungsfrist für **Buchungsbelege** (dazu zählen deine Rechnungen) wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von 10 auf **8 Jahre** verkürzt (§147 Abs. 3 AO). Die Verkürzung gilt auch für ältere Belege, deren 10-Jahres-Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war. Für **Bücher, Jahresabschlüsse und Inventare** bleibt es bei 10 Jahren. Achtung: Solange eine Außenprüfung läuft oder die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Pflicht — im Zweifel also nicht vorschnell löschen.
Löschen ist der einzige Fehler, der aus einem kleinen Fehler ein echtes Problem macht. Die falsche Rechnung darf — und muss — im Archiv bleiben. Aufgehoben wird sie durch ein **neues** Dokument, nicht durch Entfernen des alten.

Die gute Nachricht: Der korrekte Weg ist unspektakulär und in fünf Minuten erledigt. Er sieht nur anders aus, als die meisten erwarten. Wie GoBD-Konformität insgesamt funktioniert, erklären wir im Ratgeber GoBD-konforme Rechnungen.

Storno oder Korrektur? Die Entscheidung hängt vom Fehler ab

Es gibt zwei zulässige Wege, und sie sind nicht gleichwertig — der eine passt zu großen Fehlern, der andere zu kleinen.

Der einzige Unterschied, auf den es ankommt
So korrigierst du richtig
  • Stornorechnung mit eigener, neuer Nummer
  • Berichtigungsdokument mit Bezug zur Originalrechnung
  • Originalrechnung bleibt unverändert im Archiv
  • Neue korrekte Rechnung mit neuer Nummer
  • Patient bekommt beide Dokumente
Das darfst du nie tun
  • Rechnungs-PDF löschen und neu erzeugen
  • Beträge in der bestehenden Rechnung überschreiben
  • Die alte Rechnungsnummer wiederverwenden
  • Rechnung ohne Beleg aus der Buchhaltung nehmen
  • Den Fehler stillschweigend ignorieren

Korrigieren heißt: ein neues Dokument erstellen — nie das alte verändern.

Innerhalb des richtigen Wegs hast du dann zwei Optionen, und die Art des Fehlers entscheidet:

Der Vollstorno hebt die Rechnung komplett auf. Du erstellst eine Stornorechnung mit negativem Betrag, die sich ausdrücklich auf die Originalrechnung bezieht, und schreibst anschließend — falls die Leistung ja tatsächlich erbracht wurde — eine neue, korrekte Rechnung mit neuer Nummer.

Das Berichtigungsdokument nach §31 Abs. 5 UStDV ist der leisere Weg. Es korrigiert nur die fehlerhafte Angabe und lässt die Rechnung im Übrigen bestehen. Voraussetzung: Das Dokument muss sich spezifisch und eindeutig auf die Rechnung beziehen (also Rechnungsnummer und -datum nennen), und es gelten dieselben Formanforderungen wie für eine Rechnung. Die Originalrechnung musst du dir dafür nicht zurückgeben lassen.

Die Faustregel für die Praxis: Stimmt das Geld nicht, wird storniert. Stimmt nur die Form nicht, wird berichtigt.

FehlerartBeispielEmpfehlung
Betrag / Leistung falschFalsche Anzahl Einheiten, falscher PreisVollstorno
Empfänger falschRechnung ging an den falschen PatientenVollstorno
Umsatzsteuer falsch19 % auf einer steuerfreien HeilbehandlungVollstorno
Leistung gar nicht erbrachtBehandlung fand nicht stattVollstorno
Formangabe fehltSteuernummer, §4-Nr.-14-Hinweis, BehandlungszeitraumBerichtigungsdokument
TippfehlerSchreibfehler in der AnschriftBerichtigungsdokument
**Ehrlich gesagt:** Rein rechtlich ließe sich auch ein falscher Steuerausweis über ein Berichtigungsdokument nach §31 Abs. 5 UStDV korrigieren — §14c Abs. 1 Satz 2 UStG verlangt kein Vollstorno, und die Originalrechnung musst du dir nicht zurückgeben lassen. Die obige Empfehlung ist trotzdem der **Praxis-Rat**: Beim Geld ist das Storno für alle Beteiligten eindeutiger. Der Patient sieht sofort, welche Rechnung gilt, und du hast in der Buchhaltung keine zwei Dokumente, die zusammengerechnet werden müssen. Wichtig ist nur: Ein Weg, konsequent gegangen.

Stornorechnung ist nicht gleich Gutschrift

Diese Verwechslung steckt in fast jeder Praxissoftware-Diskussion — und sie hat handfeste steuerliche Folgen.

BegriffWer stellt aus?Was passiert?
StornorechnungDu (der Leistende)Deine fehlerhafte Rechnung wird aufgehoben
Gutschrift (§14 Abs. 2 UStG)Der Empfänger der LeistungDer Kunde rechnet über die Leistung ab, nicht du
Kaufmännische GutschriftDuNachträgliche Erstattung/Rabatt bei korrekter Rechnung

Der umsatzsteuerliche Begriff Gutschrift meint ausdrücklich die Abrechnung durch den Leistungsempfänger (§14 Abs. 2 UStG) — ein Modell, das in Therapiepraxen praktisch nie vorkommt. Wenn du also deine eigene Rechnung aufhebst, ist das eine Stornorechnung, keine Gutschrift, auch wenn manche Software den Button so beschriftet.

Praktisch relevant ist die dritte Zeile: Wenn du einem Patienten nachträglich etwas erstattest, obwohl die Rechnung korrekt war (etwa aus Kulanz nach einer unbefriedigenden Behandlung), ist das eine kaufmännische Gutschrift — kein Storno. Die Ursprungsrechnung bleibt gültig.

Rechnung wird mit der Lupe auf Fehler geprüft
Welcher Fehler vorliegt, entscheidet über den Korrekturweg — nicht das Bauchgefühl. · Foto: RDNE Stock project / Pexels

Der teuerste Fehler in Therapiepraxen: 19 % auf einer steuerfreien Behandlung

Das ist der Fehler, der Heilberufe wirklich Geld kosten kann — und deshalb der Kern dieses Artikels.

Deine Heilbehandlungen sind nach §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei (Details im Artikel Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe; ob deine konkrete Leistung darunter fällt, klärt der USt-Befreiungs-Check). Wenn auf so einer Rechnung versehentlich trotzdem 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen sind — weil eine Vorlage falsch eingestellt war oder eine Position im falschen Steuersatz angelegt wurde — dann gilt der Grundsatz des §14c UStG: Wer Steuer ausweist, die er nicht schuldet, schuldet sie trotzdem dem Finanzamt, allein weil sie auf dem Papier steht.

Die Entwarnung, die kaum jemand kennt

Hier wird es für Therapiepraxen entscheidend — und die meisten allgemeinen Ratgeber verschweigen es: Bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht diese Steuerschuld in der Regel gar nicht.

Der EuGH hat mit Urteil vom 08.12.2022 (Rs. C-378/21, „P-GmbH") entschieden, dass keine Steuerschuld nach §14c Abs. 1 entsteht, wenn durch den falschen Ausweis keine Gefährdung des Steueraufkommens eintritt — und die ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger von vornherein keine Vorsteuer ziehen kann. Die Finanzverwaltung hat das mit BMF-Schreiben vom 27.02.2024 (III C 2 - S 7282/19/10001 :002) übernommen. Der EuGH hat die Linie mit Urteil vom 01.08.2025 (C-794/23) bestätigt, und der BFH hat am 26.03.2026 (V R 46/25) seine Rechtsprechung ausdrücklich geändert: §14c Abs. 1 UStG begründet bei Rechnungen an Endverbraucher keine Steuerschuld.

Und ein Privatpatient ist genau das: ein Endverbraucher. Er zieht keine Vorsteuer. Dem Fiskus entgeht nichts.

**Entscheidend ist, wer der Empfänger ist — und zwar strenger, als man denkt.** Der EuGH legt „Endverbraucher" **eng** aus: Gemeint sind ausschließlich **Nichtunternehmer**, also echte Privatpersonen. Ein Unternehmer, der bei dir behandelt wird, zählt nach dieser Rechtsprechung **nicht** als Endverbraucher — auch dann nicht, wenn er die Behandlung rein privat in Anspruch nimmt und gar keine Vorsteuer zieht. Schon die abstrakte Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist schädlich. Erst recht gilt §14c, wenn du an ein **Unternehmen** abrechnest (Rückenkurse für eine Belegschaft, betriebliche Gesundheitsförderung). Die Darlegungslast, dass deine Rechnungen an Endverbraucher gingen, liegt bei **dir**.

Für eine typische Therapiepraxis ist das trotzdem eine gute Nachricht: Dein Patientenstamm besteht ganz überwiegend aus Privatpersonen. Und wenn sich Privat- und Unternehmerkunden mischen, „infiziert" das nicht deine gesamte Rechnungsstellung — der EuGH lässt seit dem Urteil von 2025 ausdrücklich eine sachgerechte Schätzung des Privatanteils zu, sofern sie auf objektiven, nachvollziehbaren Daten beruht. (Das BMF-Schreiben von 2024 hatte Schätzungen noch abgelehnt; die Verwaltung muss hier nachziehen.)

**Und wenn du [Kleinunternehmer](/tools/kleinunternehmer-check) bist?** Dann darfst du überhaupt keine Umsatzsteuer ausweisen — ein Ausweis fällt deshalb nicht unter §14c Abs. 1, sondern unter den *unberechtigten* Steuerausweis nach §14c Abs. 2 UStG. Auch hier gilt die Entlastung aber entsprechend, wenn du über **tatsächlich erbrachte Leistungen** gegenüber Endverbrauchern abgerechnet hast. Eine Scheinrechnung über eine nie erbrachte Behandlung bleibt dagegen in jedem Fall ein Fall des §14c Abs. 2 — und die Berichtigung ist dort nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich.

Praktisch heißt das: Panik ist meist unbegründet, Nachlässigkeit aber trotzdem gefährlich. Korrigiere die Rechnungen in jedem Fall — schon damit deine Buchführung sauber ist und der Patient kein Dokument mit falschem Steuerausweis behält. Und weil die Rechtslage hier in Bewegung ist und von deinem konkreten Empfängerkreis abhängt: Diesen Fall besprichst du mit deinem Steuerberater, nicht mit einem Blogartikel.

So schreibst du eine korrekte Stornorechnung

Eine Stornorechnung ist selbst eine Rechnung — mit allem, was dazugehört. Sie braucht die Pflichtangaben nach §14 UStG (die vollständige Liste findest du im Ratgeber Pflichtangaben auf Rechnungen) und zusätzlich zwei Dinge:

  • Eine eigene, fortlaufende Rechnungsnummer aus deinem regulären Nummernkreis. Die Nummer der stornierten Rechnung wird nicht wiederverwendet.
  • Den eindeutigen Bezug zur Originalrechnung: deren Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, klar benannt (z. B. „Storno zu Rechnung 2026-0142 vom 03.07.2026").

Die Beträge werden negativ ausgewiesen — die Stornorechnung hebt die ursprünglichen Beträge rechnerisch auf. War die Originalrechnung steuerfrei nach §4 Nr. 14 UStG, gehört dieser Hinweis auch auf das Storno.

Wirkt die Korrektur rückwirkend?

Diese Frage entscheidet, ob dein Kunde seinen Vorsteuerabzug aus dem ursprünglichen Jahr behält — und sie ist auch für dich relevant, wenn du steuerpflichtige Zusatzleistungen anbietest.

Die Rechtsprechung unterscheidet: Eine Rechnung ist rückwirkend berichtigungsfähig, wenn sie bereits fünf Kernangaben enthält — Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Dann wirkt die Korrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurück. Diese Angaben dürfen allerdings nicht so unbestimmt oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie einer fehlenden Angabe gleichkommen — eine Leistungsbeschreibung wie „Beratung" ohne erkennbaren Bezug genügt beispielsweise nicht.

Fehlt eine dieser Kernangaben, liegt gar keine berichtigungsfähige Rechnung vor — die Korrektur wirkt dann erst ab der neuen Rechnung. Und im Anwendungsbereich des §14c UStG gilt die Rückwirkung ohnehin nicht: Wer nachträglich Umsatzsteuer korrekt ausweist, verschafft dem Empfänger keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug (BFH, Urteil vom 07.07.2022, V R 33/20).

Für die typische Privatpatienten-Rechnung ist die Rückwirkung meist nachrangig, weil der Patient gar keinen Vorsteuerabzug hat. Relevant wird sie, sobald du an Unternehmen abrechnest — dort hängt am Rechnungsdatum bares Geld.

Typische Fehler in Therapiepraxen — und der jeweils richtige Weg

Nicht jeder Fehler ist ein Storno-Fall. Diese Übersicht deckt ab, was in Praxen tatsächlich passiert (als Praxis-Empfehlung, nicht als starre Rechtsvorschrift — siehe Hinweis oben):

FehlerEmpfohlener Weg
19 % USt auf steuerfreier HeilbehandlungStorno + neue Rechnung ohne USt
Falscher Patient als EmpfängerStorno + neue Rechnung
Behandlung doppelt abgerechnetStorno (bzw. Teilkorrektur über Storno + Neu)
Falsche Anzahl Einheiten / falscher PreisStorno + neue Rechnung
Tippfehler in der AnschriftBerichtigungsdokument
Steuernummer fehltBerichtigungsdokument
§4-Nr.-14-Hinweis vergessenBerichtigungsdokument
Behandlungszeitraum nicht angegebenBerichtigungsdokument
Verordnungs-/Diagnosebezug fehltBerichtigungsdokument
Rechnung versehentlich zweimal verschicktKein Fehler in der Rechnung — nur klarstellen; kein zweites Dokument buchen

Der letzte Punkt ist wichtig: Wenn dieselbe Rechnung zweimal im Postfach landet, aber nur einmal existiert, brauchst du kein Storno. Storniert wird nur, was auch als Beleg existiert.

Auffällig ist, wie viele dieser Fehler reine Vorlagen-Fehler sind: Was einmal falsch in den Stammdaten steht, wiederholt sich auf jeder Rechnung. Wer noch mit Tabellen arbeitet, kennt das — warum das strukturell schiefgeht, haben wir in Excel-Alternative für die Therapiepraxis auseinandergenommen. Eine saubere Rechnungsvorlage für Therapeuten verhindert die halbe Fehlerliste von vornherein, und wer die Abrechnung ganz aus der Hand geben will, findet in der Abrechnungssoftware für Physiotherapie den passenden Rahmen.

Empfangsbereich einer Praxis mit Rechnungsunterlagen am Computer
Die meisten Rechnungsfehler entstehen an der Schnittstelle Behandlung → Abrechnung. · Foto: Cedric Fauntleroy / Pexels

Und wenn der Patient schon bezahlt hat?

Der Korrekturweg ändert sich dadurch nicht — nur der Geldfluss kommt dazu:

  • Zu viel berechnet: Storno, neue korrekte Rechnung, Differenz an den Patienten zurückerstatten.
  • Zu wenig berechnet: Storno, neue Rechnung über den korrekten Betrag, Restbetrag nachfordern. Das ist grundsätzlich zulässig — eine versehentlich zu niedrige Rechnung hindert dich nicht daran, den korrekten Betrag zu verlangen. Nur im Ausnahmefall kann der Anspruch verwirkt sein (§242 BGB): Dafür müssen längere Zeit vergangen sein und besondere Umstände hinzukommen, aus denen der Patient schließen durfte, dass nichts mehr nachkommt. Fair bleibt in jedem Fall, die Nachforderung zügig und mit einer Erklärung zu stellen.
  • Rechnung ganz gegenstandslos (Behandlung fand nicht statt): Storno und Erstattung des vollen Betrags.

In allen Fällen gilt: erst das Dokument, dann das Geld. Die Buchhaltung folgt dem Beleg, nicht umgekehrt. Wie die korrekte Abrechnung gegenüber Selbstzahlern und PKV-Patienten aussieht, steht im Artikel Privatpatienten-Rechnung in der Physiotherapie.

Checkliste: Rechnung korrigieren

Häufige Missverständnisse

„Ich lösche die Rechnung einfach, sie ist ja noch nicht bezahlt." — Entscheidend ist nicht die Zahlung, sondern ob die Rechnung erstellt und herausgegeben wurde. Dann ist sie GoBD-relevant.

„Ich nehme die alte Rechnungsnummer wieder, dann gibt es keine Lücke." — Das erzeugt genau das Problem, das du vermeiden willst: zwei Dokumente mit derselben Nummer. Storno und Neu-Rechnung bekommen je eine eigene, fortlaufende Nummer.

„Ausgewiesene Umsatzsteuer schulde ich immer." — Der Grundsatz des §14c Abs. 1 UStG stimmt, aber bei Rechnungen an Endverbraucher greift die Ausnahme (EuGH C-378/21 und C-794/23, BMF vom 27.02.2024, BFH V R 46/25). Für Privatpatienten ist das der Regelfall.

„Mein Patient ist selbst Unternehmer, aber er kommt ja privat — also Endverbraucher." — Nach dem EuGH-Urteil vom 01.08.2025 leider nicht: „Endverbraucher" sind nur Nichtunternehmer. Schon die abstrakte Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs schließt die Ausnahme aus.

„Eine Stornorechnung ist eine Gutschrift." — Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift eine Abrechnung durch den Empfänger (§14 Abs. 2 UStG). Dein Fall ist ein Storno.

Fazit

Fehler auf Rechnungen sind normal — der Umgang damit entscheidet, ob daraus ein Problem wird. Lösche nie, storniere bei falschen Beträgen oder falschem Empfänger, berichtige bei reinen Formfehlern, und gib jedem Dokument eine eigene fortlaufende Nummer. Der einzige Fehler mit echtem finanziellem Risiko ist der falsche Umsatzsteuer-Ausweis auf einer Heilbehandlung — und selbst der ist bei Privatpatienten meist entschärft. Am besten ist der Fehler, der gar nicht erst entsteht: durch eine Abrechnung, die die Steuerbefreiung für Heilberufe von Haus aus kennt.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich eine falsche Rechnung einfach löschen und neu schreiben?
Nein. Sobald eine Rechnung das Haus verlassen hat, ist sie ein steuerlich relevantes Dokument und muss nach GoBD unveränderbar aufbewahrt werden. Löschen oder Überschreiben wäre ein Verstoß gegen §146 Abs. 4 AO. Der korrekte Weg ist eine Stornorechnung oder ein Berichtigungsdokument — die fehlerhafte Rechnung bleibt im Archiv, wird aber nachvollziehbar aufgehoben.
Was ist der Unterschied zwischen Stornorechnung und Korrekturrechnung?
Eine Stornorechnung hebt die komplette Rechnung auf (mit negativem Betrag und Bezug auf die Originalnummer); danach schreibst du bei Bedarf eine neue, korrekte Rechnung. Ein Berichtigungsdokument nach §31 Abs. 5 UStDV korrigiert dagegen nur einzelne fehlerhafte Angaben und lässt die Originalrechnung im Übrigen bestehen. Bei kleinen Formfehlern reicht meist das Berichtigungsdokument, bei falschen Beträgen oder falschem Empfänger ist das Vollstorno sauberer.
Ist eine Stornorechnung dasselbe wie eine Gutschrift?
Nein, auch wenn die Begriffe im Alltag oft vermischt werden. Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn nach §14 Abs. 2 UStG ist eine Abrechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt. Wenn du deine eigene fehlerhafte Rechnung aufhebst, ist das eine Stornorechnung. Umgangssprachlich meint Gutschrift oft eine kaufmännische Gutschrift, also eine nachträgliche Erstattung.
Ich habe versehentlich 19 % Umsatzsteuer auf einer steuerfreien Heilbehandlung ausgewiesen. Muss ich die jetzt ans Finanzamt zahlen?
Bei Rechnungen an Privatpatienten in der Regel nicht. Zwar schuldet man nach §14c Abs. 1 UStG grundsätzlich auch eine Steuer, die man gar nicht hätte ausweisen dürfen. Nach dem EuGH-Urteil C-378/21, bestätigt durch C-794/23 vom 01.08.2025, dem BMF-Schreiben vom 27.02.2024 und der geänderten BFH-Rechtsprechung (V R 46/25 vom 26.03.2026) entsteht diese Steuerschuld aber nicht, wenn die Rechnung an einen Endverbraucher ging — denn dann ist das Steueraufkommen nicht gefährdet. Achtung: Endverbraucher meint nach dem EuGH ausschließlich Nichtunternehmer. Ging die Rechnung an ein Unternehmen (z. B. betriebliche Gesundheitsförderung), greift §14c. Korrigiere die Rechnung in jedem Fall und sprich den Fall mit deinem Steuerberater durch.
Muss eine Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer haben?
Ja. Auch eine Stornorechnung ist eine Rechnung und braucht eine eigene, fortlaufende Nummer aus deinem regulären Nummernkreis. Sie muss zusätzlich die Nummer und das Datum der stornierten Originalrechnung nennen, damit der Bezug eindeutig ist. Die Nummer der Originalrechnung wird nicht wiederverwendet — dadurch entstünde eine Lücke, die bei einer Prüfung Fragen aufwirft.
Wie lange kann ich eine Rechnung rückwirkend korrigieren?
Eine feste Frist gibt es nicht; korrigieren solltest du, sobald du den Fehler bemerkst. Wichtig ist die Rückwirkung: Fehlen auf der Rechnung nur einzelne Angaben, während die Kernangaben (Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, Steuerbetrag) vorhanden sind, wirkt die Berichtigung nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurück. Fehlen diese Kernangaben, ist eine Rückwirkung nicht möglich.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Gerade bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer hängt die Einordnung vom Einzelfall ab — hol dir für deine konkrete Situation steuerlichen Rat.

Quellen

Foto von Benjamin Krug

Über den Autor

Benjamin Krug

Benjamin Krug ist Gründer von Invofy und beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit der GoBD-konformen Rechnungs- und Praxisverwaltung für Heilberufe. Er arbeitet eng mit Physio-, Ergo-, Logo- und Psychotherapie-Praxen zusammen und übersetzt komplexe steuer- und abrechnungsrechtliche Vorgaben (§14 UStG, §4 Nr. 14 UStG, GoBD, E-Rechnung) in praktikable Abläufe. Invofy entstand aus der Beobachtung, dass Therapiepraxen zwischen Excel-Tabellen und überdimensionierten Praxis-Systemen keine passende, rechtssichere Lösung finden. Alle Inhalte werden nach bestem Wissen recherchiert und mit den genannten Quellen belegt — sie ersetzen jedoch keine individuelle Steuerberatung.

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