Recht & Pflichten

E-Rechnung-Pflicht für Heilberufe: Was Therapeuten 2027 und 2028 wissen müssen

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Physio-, Ergo- und Psychotherapeuten? Zeitplan, Ausnahmen für Privatpatienten, Kleinunternehmer und Kleinbeträge bis 250 €, Formate (XRechnung, ZUGFeRD, Peppol) — mit Beispielen, Checkliste und BMF-Quellen.

Benjamin Krug14 Min. Lesezeit
Empfang einer Therapiepraxis – hier entstehen Patientenrechnungen
Foto: Cedric Fauntleroy / Pexels

Die kurze Antwort vorweg: Wenn du ausschließlich Privatpatienten und gesetzlich Versicherte abrechnest, ändert sich für deine Patientenrechnungen nichts. Die E-Rechnungspflicht trifft Rechnungen zwischen Unternehmen — nicht die Rechnung an deine Patientin. Trotzdem solltest du den Zeitplan kennen, denn beim Empfang von E-Rechnungen bist du schon heute in der Pflicht, und sobald du auch nur gelegentlich an Firmen oder Einrichtungen abrechnest, wirst du selbst zum Versender.

Stell dir vor, dein Lieferant für Therapiebänder schickt dir im Januar eine Rechnung als ZUGFeRD-Datei. Du öffnest sie, sie sieht aus wie eine normale PDF — und genau das ist der Punkt: Du musst sie nicht nur lesen, sondern auch GoBD-konform archivieren können. Diese Pflicht gilt seit 2025. In diesem Leitfaden gehen wir Schritt für Schritt durch, was wirklich auf dich zukommt — mit Beispielen für Physio-, Ergo-, Logo- und Psychotherapie-Praxen.

Die drei Stichtage auf einen Blick

Bevor wir ins Detail gehen, hier der gesamte Zeitplan in einer Grafik. Drei Daten zählen — und nur eines davon (2025, der Empfang) betrifft dich mit Sicherheit schon heute.

E-Rechnungspflicht in Deutschland: die drei Stichtage
  1. 1
    Bereits aktiv
    01.01.2025
    Empfangspflicht für alle
  2. 2
    Aktuell
    01.01.2027
    Versandpflicht ab 800.000 € Umsatz
  3. 3
    Kommt
    01.01.2028
    Versandpflicht für alle (nur B2B)

Quelle: BMF · Grafik: Invofy

Bis Ende 2026 darfst du im B2B-Bereich noch Papier oder PDF verschicken, sofern der Empfänger zustimmt. Rechtsgrundlage ist das Wachstumschancengesetz und das ausführende BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (BStBl I S. 1320), ergänzt durch das Update vom 15.10.2025.

Die **Empfangspflicht gilt schon heute**. Wenn ein Lieferant dir aktuell eine ZUGFeRD-Rechnung schickt, musst du sie annehmen und korrekt aufbewahren können — nicht erst ab 2027.

Was ist eine E-Rechnung überhaupt — und was nicht?

Der häufigste Irrtum zuerst: Eine PDF-Rechnung per E-Mail ist keine E-Rechnung. Das Gesetz meint mit „E-Rechnung" ein strukturiertes, maschinenlesbares Format, das ein Computer ohne Texterkennung auslesen kann. Eine PDF — egal ob gescannt oder digital erzeugt — gilt seit 2025 als „sonstige Rechnung", nicht als E-Rechnung.

Zugelassen ist jedes Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. In Deutschland sind das in der Praxis vier:

FormatWas es istRelevanz für Praxen
XRechnungReines XML, kein sichtbares LayoutPflicht bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (Behörden, Ämter, Kommunen)
ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, Profil ab BASIC)PDF mit eingebettetem XML — sieht aus wie eine normale RechnungIm B2B-Geschäft die praktische Standardwahl
Factur-XFranzösisches Pendant zu ZUGFeRD, technisch identisch (Hybrid PDF+XML)Bei grenzüberschreitenden Rechnungen relevant
Peppol-BISXML-Format für das europäische Peppol-NetzwerkWenn dein Geschäftskunde Rechnungen über Peppol empfängt

Für die allermeisten Heilberufler ist ZUGFeRD das relevante Format: Du siehst weiterhin eine normale PDF, im Hintergrund stecken aber die strukturierten Daten. Wichtig: Eine ZUGFeRD-Datei muss mindestens Version 2.0.1 sein — ältere Versionen (1.0) erfüllen die Anforderung nicht. Nur wer für eine Behörde arbeitet, braucht zwingend XRechnung.

Du musst dir diese Formate nicht selbst zusammenbauen. Eine moderne Rechnungssoftware erzeugt ZUGFeRD auf Knopfdruck — die XML-Daten werden automatisch in die PDF eingebettet, ohne dass du etwas am gewohnten Ablauf änderst.
Rechnungs- und Steuerunterlagen auf einem Schreibtisch
Eine ZUGFeRD-Rechnung sieht aus wie eine PDF, enthält aber zusätzlich maschinenlesbare Pflichtangaben. · Foto: MART PRODUCTION / Pexels

Betrifft die Pflicht überhaupt deine Patientenrechnungen?

Für die allermeisten Therapeutinnen und Therapeuten lautet die Antwort: nein. Der Grund liegt in der Unterscheidung zwischen B2B (Geschäftskunden) und B2C (Privatkunden).

  • Rechnung an Privatpatienten → B2C → keine E-Rechnungspflicht, dauerhaft.
  • Abrechnung mit gesetzlichen Kassen (GKV) → läuft nicht über klassische Rechnungen, sondern über die eigenen, gesetzlich geregelten Datenträger-Austauschverfahren nach §302 SGB V (bei Heilmittelerbringern meist über ein Abrechnungszentrum). Die E-Rechnungspflicht nach UStG berührt diesen Weg nicht.
  • Rechnung an ein Unternehmen (z. B. betriebliche Gesundheitsförderung für eine Firma, Honorar an ein MVZ oder eine Reha-Klinik) → B2B → fällt unter die Pflicht ab 2027/2028.

Wenn du also gelegentlich für Firmen oder Einrichtungen arbeitest, ist genau dieser Teil deines Geschäfts der relevante. Schauen wir uns drei typische Praxis-Situationen an.

Die wichtigsten Ausnahmen — auch bei B2B

Selbst wenn du an ein Unternehmen abrechnest, greifen mehrere Ausnahmen von der Versandpflicht. Drei davon sind für Praxen besonders relevant:

  • Kleinbeträge bis 250 € (brutto): Rechnungen bis zu diesem Betrag dürfen nach §33 UStDV dauerhaft als Papier oder PDF ausgestellt werden — keine E-Rechnung nötig. Das deckt viele kleine B2B-Abrechnungen (z. B. ein einzelner Firmen-Workshop) ab.
  • Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze nach §4 Nr. 8–29 UStG.
  • Leistungen an Endverbraucher (B2C) — also alle Privatpatienten-Rechnungen.
Die **250-€-Grenze** ist die in der Praxis am häufigsten übersehene Erleichterung. Viele kleinere Firmen-Rechnungen einer Therapiepraxis liegen darunter und dürfen damit weiterhin als normale Rechnung gestellt werden — auch nach 2028.

Kleinunternehmer und §4-Befreiung: empfangen ja, versenden meist nein

Viele Heilberufler rechnen umsatzsteuerfrei nach §4 Nr. 14 UStG ab (Heilbehandlung) oder sind Kleinunternehmer nach §19 UStG. Beides ändert nichts an der Empfangspflicht, wohl aber an der Versandpflicht. Wichtig ist, beides sauber zu trennen:

SituationE-Rechnung empfangenE-Rechnung versenden
Kleinunternehmer (§19 UStG)✅ seit 2025 Pflicht❌ ausgenommen
Umsatzsteuerfrei nach §4 Nr. 14✅ seit 2025 Pflichtnur B2B-Anteil ab 2027/28
Rechnung an Privatpatient— (B2C)❌ dauerhaft ausgenommen

Kurz: Empfangen können musst du in jedem Fall. Versenden nur dann, wenn du steuerpflichtige Leistungen an Geschäftskunden stellst.

Auch als umsatzsteuerbefreiter Heilberufler bist du nicht „raus": Die Befreiung nach §4 Nr. 14 betrifft die Umsatzsteuer, nicht die E-Rechnungspflicht. Beim Empfang gelten für dich dieselben Regeln wie für jeden anderen Betrieb.

Unsicher, ob deine Leistungen unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen? Das ist eine eigene, häufig missverstandene Frage — wir haben sie im Detail im Ratgeber Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe erklärt, und mit dem kostenlosen USt-Befreiungs-Check für Heilberufe kannst du es in zwei Minuten prüfen.

Empfangen kannst du wahrscheinlich schon heute

Die gute Nachricht: Die meisten Praxen haben das Empfangs-Problem längst gelöst, ohne es zu wissen. Das BMF stellt klar: Ein E-Mail-Postfach reicht zum Empfang einer E-Rechnung. Wenn dir ein Lieferant heute eine ZUGFeRD-Rechnung schickt und du sie öffnen kannst, bist du formal in Ordnung.

Das eigentliche Problem kommt nach dem Empfang: Die Rechnung musst du 10 Jahre lang GoBD-konform aufbewahren — unveränderbar und jederzeit auffindbar. Die PDF im E-Mail-Ordner liegen zu lassen, erfüllt das nicht. Wie revisionssichere Archivierung konkret aussieht, erklären wir im Ratgeber zu GoBD-konformen Rechnungen.

Therapeut prüft den Posteingang am Laptop
Eingehende ZUGFeRD-Rechnungen kommen meist als Mail-Anhang — die Pflicht steckt in der Aufbewahrung. · Foto: cottonbro studio / Pexels

Was du als Versender ab 2027/2028 brauchst

Falls du B2B-Rechnungen stellst, hier die konkrete Anforderung an deinen Versand:

  1. Format ZUGFeRD (mindestens Profil BASIC) für gewerbliche Kunden, XRechnung für öffentliche Auftraggeber.
  2. Alle Pflichtangaben nach §14 UStG müssen korrekt in den strukturierten Daten stehen — nicht nur sichtbar in der PDF. Welche das sind, fasst unser Ratgeber Pflichtangaben auf der Rechnung zusammen.
  3. Revisionssichere Ablage der ausgehenden E-Rechnungen, ebenfalls 10 Jahre.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt im B2B-Bereich: Eine reine PDF ist keine ordnungsgemäße Rechnung mehr. Dein Geschäftskunde darf die Annahme verweigern und riskiert sonst seinen Vorsteuerabzug — in der Praxis heißt das, er besteht auf einer korrekten E-Rechnung und deine Zahlung verzögert sich.

Brauchst du dafür eine teure Spezial-Software?

Nein. Die Erstellung von ZUGFeRD ist kein Hexenwerk mehr — eine zeitgemäße Abrechnungssoftware für Heilberufe erzeugt das Format automatisch. Du schreibst die Rechnung wie gewohnt; die maschinenlesbaren Daten werden im Hintergrund eingebettet. Wichtig ist nur, dass deine Lösung das Format unterstützt — viele ältere Excel-Vorlagen und einfache PDF-Tools tun das nicht.

Sonderfall: Zusatzleistungen und die Gewerbesteuer-Falle

Gerade weil die E-Rechnung an den umsatzsteuerlichen Status anknüpft, lohnt ein Blick auf einen verwandten Stolperstein, der viele Praxen überrascht: steuerpflichtige Zusatzleistungen.

Sobald du neben der eigentlichen Heilbehandlung auch Leistungen anbietest, die nicht unter §4 Nr. 14 UStG fallen — etwa Wellness-Massagen ohne ärztliche Verordnung, Präventionskurse, Nahrungsergänzungsmittel oder den Verkauf von Trainingsgeräten — wird dieser Teil umsatzsteuer- und unter Umständen gewerbesteuerpflichtig. Damit kann genau dieser Anteil deines Geschäfts auch unter die E-Rechnungspflicht fallen, wenn du ihn an Unternehmen abrechnest.

Trainingsbereich einer Praxis mit Fitnessgeräten
Fitnesskurse und Produktverkauf sind steuerlich anders zu behandeln als die verordnete Heilbehandlung. · Foto: Flexity Yoga & Pilates / Pexels
Die Gewerbesteuer-Frage ist komplex und einzelfallabhängig (Stichwort: Abfärbe- bzw. Infektionswirkung nach §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Wenn du nennenswerte gewerbliche Einnahmen neben der Heilbehandlung hast, kläre das mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.

Was ist mit der Telematikinfrastruktur (TI)?

Ein häufiges Missverständnis: E-Rechnung und Telematikinfrastruktur (TI) sind zwei verschiedene Dinge. Die TI ist die vernetzte Infrastruktur des Gesundheitswesens (eGK, eRezept, ePA) und für viele Praxen ein eigenes, paralleles Digitalisierungsthema. Die E-Rechnungspflicht nach UStG hat damit technisch nichts zu tun — sie betrifft die steuerliche Rechnungsstellung gegenüber Unternehmen, nicht die Kommunikation im GKV-System. Verwechsle die beiden Fristen also nicht: Die E-Rechnung kannst du unabhängig von deinem TI-Status umsetzen.

Checkliste: Bist du vorbereitet?

Häufige Missverständnisse

„Ich bin von der Umsatzsteuer befreit, also betrifft mich die E-Rechnung nicht." — Falsch. Die §4-Befreiung betrifft die Umsatzsteuer, nicht die E-Rechnung. Empfangen musst du trotzdem.

„Ich schicke meine PDF einfach weiter wie bisher." — Im B2C an Privatpatienten: ja, dauerhaft. Im B2B ab 2028: nein.

„Eine E-Rechnung ist eine als PDF gespeicherte Rechnung." — Nein, gemeint ist ein strukturiertes Format (XML nach EN 16931), nicht das Dateiformat PDF.

„Kleinbeträge muss ich auch als E-Rechnung schicken." — Nein, bis 250 € brutto bleibt die normale Rechnung erlaubt (§33 UStDV).

„E-Rechnung und TI sind dasselbe Projekt." — Nein, zwei getrennte Themen mit eigenen Fristen.

Fazit

Die Schlagzeile „E-Rechnungspflicht ab 2025" klingt dramatischer, als sie für die meisten Praxen ist. Empfangen können: ja, ab sofort, mit GoBD-konformer Aufbewahrung. Selbst versenden: nur im B2B-Geschäft, und das erst ab 2027 (große Betriebe) bzw. 2028 (alle übrigen). Deine Rechnung an die Privatpatientin bleibt unverändert als PDF erlaubt.

Der wichtigste Schritt, den du heute machen kannst: sicherstellen, dass eingehende E-Rechnungen sauber archiviert werden — und prüfen, ob in deinem Geschäft ein B2B-Anteil steckt.

Häufig gestellte Fragen

Müssen Physiotherapeuten ab 2025 E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Die Empfangspflicht gilt seit dem 01.01.2025 für alle Unternehmen — auch für Heilberufe und Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach reicht formal zum Empfang. Relevant wird es, sobald Lieferanten dir ZUGFeRD-Rechnungen schicken.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Rechnungen an Privatpatienten?
Nein. Die Versandpflicht betrifft nur B2B-Rechnungen. Rechnungen an Privatpatienten (B2C) sind dauerhaft ausgenommen und dürfen weiter als PDF oder Papier erstellt werden.
Bin ich als Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht befreit?
Vom Versand ja, vom Empfang nein. Kleinunternehmer nach §19 UStG müssen E-Rechnungen seit 2025 empfangen können, aber nicht selbst versenden.
Welches Format brauche ich, ZUGFeRD oder XRechnung?
Für gewerbliche Kunden reicht ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML). XRechnung (reines XML) ist nur für öffentliche Auftraggeber zwingend.
Was passiert, wenn ich ab 2028 weiter PDF-Rechnungen an Geschäftskunden schicke?
Eine reine PDF gilt dann nicht mehr als ordnungsgemäße Rechnung im B2B-Bereich. Dein Geschäftskunde kann die Annahme verweigern und im Zweifel den Vorsteuerabzug verlieren — er besteht dann auf einer korrekten E-Rechnung und deine Zahlung verzögert sich.
Reicht ein E-Mail-Postfach wirklich zum Empfang von E-Rechnungen?
Formal ja. Die eigentliche Pflicht steckt in der Aufbewahrung: Die E-Rechnung muss GoBD-konform und unveränderbar 10 Jahre archiviert werden. Die PDF im Mail-Ordner liegen zu lassen, reicht dafür nicht.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Kleinbeträge?
Nein. Rechnungen bis 250 € brutto (Kleinbetragsrechnungen nach §33 UStDV) dürfen dauerhaft als Papier oder PDF ausgestellt werden — auch im B2B-Bereich. Viele kleinere Firmen-Abrechnungen einer Praxis fallen darunter.
Ist die E-Rechnung dasselbe wie die Telematikinfrastruktur (TI)?
Nein. Die TI (eGK, eRezept, ePA) ist ein eigenes Digitalisierungsthema im Gesundheitswesen. Die E-Rechnungspflicht stammt aus dem Umsatzsteuerrecht und betrifft die Rechnungsstellung an Unternehmen. Beide haben getrennte Fristen und Anforderungen.

Quellen

Foto von Benjamin Krug

Über den Autor

Benjamin Krug

Benjamin Krug ist Gründer von Invofy und beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit der GoBD-konformen Rechnungs- und Praxisverwaltung für Heilberufe. Er arbeitet eng mit Physio-, Ergo-, Logo- und Psychotherapie-Praxen zusammen und übersetzt komplexe steuer- und abrechnungsrechtliche Vorgaben (§14 UStG, §4 Nr. 14 UStG, GoBD, E-Rechnung) in praktikable Abläufe. Invofy entstand aus der Beobachtung, dass Therapiepraxen zwischen Excel-Tabellen und überdimensionierten Praxis-Systemen keine passende, rechtssichere Lösung finden. Alle Inhalte werden nach bestem Wissen recherchiert und mit den genannten Quellen belegt — sie ersetzen jedoch keine individuelle Steuerberatung.

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