Rechnung schreiben als Heilpraktiker — Schritt-für-Schritt
Als Heilpraktiker stehen Sie vor einer besonderen Herausforderung: Manche Ihrer Leistungen sind umsatzsteuerbefreit, andere nicht. Die korrekte Abgrenzung zwischen therapeutischen Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Wellness-Angeboten ist komplex und wird vom Finanzamt besonders genau geprüft. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie als Heilpraktiker rechtssichere Rechnungen erstellen — mit klarer Trennung von steuerbefreiten und steuerpflichtigen Leistungen.
Pflichtangaben auf der Heilpraktiker-Rechnung
Auch als Heilpraktiker gelten die allgemeinen Rechnungsanforderungen nach §14 UStG. Aufgrund der gemischten Steuersituation müssen Sie besonders sorgfältig arbeiten. Folgende zehn Angaben müssen auf jeder Rechnung enthalten sein:
Vollständiger Name und Anschrift der Praxis
Ihr Praxisname, Vor- und Nachname, Straße, PLZ und Ort.
Vollständiger Name und Anschrift des Patienten
Bei Privatrechnungen die Adresse des Patienten, nicht der Krankenversicherung.
Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer
Ihre Steuernummer vom Finanzamt. Bei gemischten Leistungen kann eine USt-ID zusätzlich sinnvoll sein.
Rechnungsdatum
Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird.
Fortlaufende Rechnungsnummer
Eine eindeutige, fortlaufende Nummer ohne Lücken (z.B. 2026-0001, 2026-0002).
Bezeichnung der Leistung
Konkrete Behandlung: Akupunktur, Osteopathie, Homöopathie, Phytotherapie etc. Bei Heilbehandlungen: therapeutischen Zweck dokumentieren.
Anzahl der Behandlungen
Wie viele Sitzungen wurden durchgeführt? Jede Behandlungsart separat aufführen.
Leistungszeitraum
Wann wurden die Behandlungen durchgeführt? Einzeldaten oder Zeitraum angeben.
Einzelpreis, ggf. Steuerbetrag und Gesamtbetrag
Bei steuerbefreiten Leistungen: Netto = Brutto. Bei steuerpflichtigen Leistungen (z.B. Wellness): Nettobetrag, 19% USt und Bruttobetrag separat ausweisen.
Hinweis auf Steuerbefreiung ODER Steuersatz
Bei Heilbehandlungen: „Gemäß §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit." Bei steuerpflichtigen Leistungen: Steuersatz (19%) und Steuerbetrag angeben.
Eine vollständige Erläuterung aller Pflichtangaben finden Sie in unserem Ratgeber zu Pflichtangaben auf Rechnungen.
USt-Befreiung: Wann gilt sie — und wann nicht?
Die steuerliche Situation von Heilpraktikern ist die komplexeste unter allen Heilberufen. Nach §4 Nr. 14 UStG sind ausschließlich Heilbehandlungen mit therapeutischem Zweck von der Umsatzsteuer befreit. Entscheidend ist nicht Ihre Berufsbezeichnung, sondern die Art der konkreten Leistung. Bieten Sie auch Wellness- oder Coaching-Leistungen an, müssen diese mit 19 % USt abgerechnet werden.
USt-befreit (0 %)
- Akupunktur bei Schmerzen
- Osteopathie bei Rückenleiden
- Homöopathie bei chronischen Beschwerden
- Phytotherapie bei Schlafproblemen
Steuerpflichtig (19 %)
- Wellness-Massagen
- Entspannungskurse ohne Verordnung
- Coaching und Lebensberatung
- Gruppenkurse ohne ärztliche Indikation
Pflichthinweis bei Heilbehandlungen:
„Gemäß §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit.“
Dieser Satz muss auf jeder Rechnung für steuerbefreite Heilbehandlungen stehen. Er ersetzt die Angabe von Steuersatz und Steuerbetrag. Bei steuerpflichtigen Leistungen auf derselben Rechnung müssen dagegen Steuersatz und Steuerbetrag separat ausgewiesen werden.
Das BMF empfiehlt, den therapeutischen Zweck auf der Rechnung zu dokumentieren. Eine ICD-10-Codierung ist nicht Pflicht, kann aber bei einer Prüfung helfen.
Möchten Sie prüfen, ob Ihre Leistung tatsächlich unter die Befreiung fällt? Nutzen Sie unseren kostenlosen USt-Befreiungscheck. Detaillierte Informationen zur Steuerbefreiung finden Sie in unserem Ratgeber zur Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe.
Muster-Rechnung für Heilpraktiker
Eine typische Rechnung eines Heilpraktikers kann sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Positionen enthalten. Beachten Sie die getrennte Ausweisung:
Naturheilpraxis Thomas Beispiel
Heilpflanzenweg 22, 10115 Berlin
Tel: 030 / 987 654 32 · E-Mail: praxis@beispiel-heilpraktiker.de
Steuernummer: 27/123/45678
Rechnungsempfänger
Maria Musterfrau
Lindenstraße 9, 10117 Berlin
Rechnungsdaten
Rechnung Nr. 2026-0087
Datum: 08.02.2026
Leistungszeitraum: 06.01. – 05.02.2026
| Leistung | Anzahl | Einzelpreis | Gesamt | USt |
|---|---|---|---|---|
| Akupunktur (Migräneprophylaxe), 60 Min. | 4 | 65,00 € | 260,00 € | USt-befreit |
| Osteopathie (LWS-Syndrom), 50 Min. | 3 | 80,00 € | 240,00 € | USt-befreit |
| Entspannungsmassage (Wellness), 30 Min. | 2 | 45,00 € | 90,00 € | inkl. 19% USt |
| Heilbehandlungen (USt-befreit): | 500,00 € | |||
| Wellness netto: | 90,00 € | |||
| zzgl. 19 % USt: | 17,10 € | |||
| Wellness brutto: | 107,10 € | |||
| Gesamtbetrag: | 607,10 € | |||
Heilbehandlungen gemäß §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit. Wellness-Leistungen enthalten 19 % USt.
Mit der kostenlosen Rechnungsvorlage für Therapeuten können Sie solche Rechnungen in wenigen Minuten erstellen — oder noch schneller mit Invofy.
Häufige Fehler vermeiden
Die gemischte Steuersituation macht Heilpraktiker-Rechnungen besonders fehleranfällig. Vermeiden Sie diese fünf Klassiker:
Wellness als Heilbehandlung deklarieren
Das Finanzamt prüft streng. Wellness-Leistungen ohne therapeutischen Zweck als USt-befreit abzurechnen führt zu Nachzahlungen plus Zinsen.
Fehlender Hinweis auf §4 Nr. 14 UStG
Auch wenn keine USt ausgewiesen wird — der Grund dafür muss auf der Rechnung stehen. Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung formal unvollständig.
Keine fortlaufende Rechnungsnummer
Jede Rechnung braucht eine eindeutige, fortlaufende Nummer. Lücken in der Nummerierung können bei einer Betriebsprüfung Fragen aufwerfen.
Therapeutischen Zweck nicht dokumentieren
Bei einer Prüfung muss nachvollziehbar sein, warum die Leistung steuerbefreit ist. Notieren Sie den Behandlungsgrund oder die Diagnose.
Gemischte Leistungen nicht korrekt trennen
Wenn eine Rechnung sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Positionen enthält, müssen diese getrennt ausgewiesen werden mit korrektem USt-Ausweis.
Preisgestaltung nach GebÜH
Heilpraktiker orientieren sich bei der Preisgestaltung am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebÜH). Im Gegensatz zu Ärzten ist das GebÜH für Heilpraktiker jedoch keine verbindliche Gebührenordnung:
GebÜH als Orientierung
Die Preise sind grundsätzlich frei vereinbar. Das GebÜH dient als Orientierungsrahmen und gilt vor allem als Obergrenze für die Erstattung durch private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen.
Abrechnung mit Patienten
Patienten zahlen direkt an Sie und reichen die Rechnung anschließend bei ihrer privaten Krankenversicherung zur Erstattung ein. Eine korrekte, transparente Rechnung erhöht die Erstattungswahrscheinlichkeit erheblich.
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